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DIE LINKE will Bäume in Aachen besser schützen

Andreas Müller

Die Fällaktion am Aachener Klinikum im Februar, der auch 42 eigentlich geschützte Bäume zum Opfer fielen, war, neben der Abholzaktion am Templergraben, die umweltpolitisch fragwürdigste Aktion in diesem Jahr in unserer Stadt – bislang. Sie wurde auch deshalb möglich, weil die Aachener Baumschutzsatzung der Stadtverwaltung erlaubt, Ausnahmegenehmigungen von der Satzung nach eigenem Gutdünken und ohne jegliche Beteiligung der Politik zu erteilen.So konnte das Aachener Klinikum seine Parkprobleme ungestört von öffentlichen Debatten auf Kosten der Umwelt sowie der Anwohner „lösen“ und zahlreiche, eigentlich von der Baumschutzsatzung geschützte Bäume, roden.

In einer Antwort der Verwaltung auf eine Ratsanfrage DIE LINKE zur Fällaktion am Klinikum wird von der Verwaltung ausdrücklich ihr alleiniges Entscheidungsrecht hervorgehoben. Die Politik hat es in der Hand, diese Rechtslage zu ändern. Aufgrund der hohen Bedeutung des Stadtgrüns für die Luft- und Lebensqualität in Aachen, beantragt DIE LINKE, in Zukunft die Politik stärker in den Baumschutz einzubeziehen und Ausnahmegenehmigungen in Zukunft der Politik zur Entscheidung vorzulegen.

DIE LINKE hat heute einen Ratsantrag eingebracht, die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen wie folgt zu erweitern:

  • Über Anträge von Grundstückseigentümern, mehr als fünf nach § 2, Abs. 2, geschützte Bäume zu fällen, sind der Umweltausschuss und die zuständige Bezirksvertretung unmittelbar nach Eingang des Antrages zu informieren.
  • Über Ausnahmen nach § 4, Abs. 2 und 3, entscheidet der Umweltausschuss. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung wird angehört.

Zum einen soll die Verwaltung in Zukunft größere Abholzaktionen sofort nach Eingang des Antrages der Politik zur Kenntnis bringen. Es handelt sich dabei um ein in Aachen eigeübtes und bewährtes Verfahren. So werden die Mitglieder des Planungsausschusses regelmäßig über private Bauvorhaben informiert. Ebenso müssten sie dann in Zukunft über geplante Fällaktionen informiert werden, wenn unserem Antrag gefolgt wird.

In der Baumschutzsatzung ermöglicht § 4, Abs. 2, u.a. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, wenn „Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung erfordern“ oder wenn „das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte“ führen würde. Das sind äußerst unscharfe Rechtsbegriffe.

Faktisch ist die Entscheidung für oder gegen eine Ausnahmegenehmigung eine politische Entscheidung. Sie muss daher der Politik vorbehalten bleiben. Die Informationspflicht soll gegenüber dem Umweltausschuss und der jeweils zuständigen Bezirksvertretung bestehen. Die genannten Entscheidungen soll der Umweltausschuss fällen. Die jeweils zuständige Bezirksvertretung soll angehört werden.

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