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Rechtliche Bewertung von Boardinghouses

DIE LINKE fragt nach

Christoph Giebeler

Bei einem Boardinghaus handelt es sich nach einer Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um »eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb […], wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt.« (Az.: OVG 2 S 2/06). Hierzu stellen wir folgende Fragen:

  1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Verwaltung, ob es sich um eine Wohnnutzung oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt?
  2. Wie viele Fälle von Umwandlung von Wohnnutzung in Boardinghouses sind der Stadtverwaltung bekannt?
  3. In wie vielen Fällen wurde dies als Umwandlung in einen Beherbergungsbetrieb im Sinne der Wohnraumschutzsatzung eingestuft?
  4. Wie hoch ist der Anteil neu errichteter Boardinghouses in Aachen, die als Beherbergungsbetrieb eingestuft wurden?

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Stellungnahme der Verwaltung

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