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Ratsanfrage: Grundsteuerbefreiung für Kirchen

Lasse Klopstein

gemäß §§ 3 – 8 GrStG sind Kirchen von der Grundsteuerpflicht befreit. Hierzu stellen wir folgende Fragen:

1) Wie viele Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Aachen werden für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden und unterliegen daher nicht der Grundsteuer?
2) Wie wird geprüft, ob die Grundstücke tatsächlich für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt werden?

3) In welchem Rahmen bewegen sich die jährlichen Mindereinnahmen, durch die Grundsteuerbefreiung für Religionsgemeinschaften?

Begründung

Gerade in Zeiten leerer Kassen, gibt es immer wieder Kritik von Bürgerinnen und Bürgern an der Grundsteuerbefreiung für Kirchen. Auch wenn die Entscheidung über Änderungen des Grundsteuergesetzes auf Bundesebene gefällt werden, ist es für Kommunalpolitikerinnen und -politiker wichtig, die entsprechenden Zahlen zu kennen.

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