Ratsanfrage: Elternzeit/Eingewöhnung bei Kita/Tagespflege
Wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen:
- Werden KiTa-Plätze auch für Kinder vergeben, bei denen noch kein Rechtsanspruch besteht, weil Eltern beispielsweise elternzeitbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen?
- Welche Regelungen werden angewandt, wenn zu wenig KiTa-Plätze zur Verfügung stehen? Wird auch ein Platz in der Kindertagespflege unterstützt?
- Welche Rolle spielt der Stichtag 1.11. bei der Anwendung des § 24 SGB VIII?
- Gibt es Kulanzregelungen in Fällen, bei denen nur ein kurzer Zeitraum ohne Rechtsanspruch besteht (z. B. ein bevorstehendes Ende der Elternzeit)?
- Falls in entsprechenden Fällen keine Betreuungsplätze vergeben werden: Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Rechtslage hinsichtlich der Betreuungsplatzvergabe in solchen Fällen klar und frühzeitig gegenüber den Eltern zu kommunizieren?
Nach § 24 SGB VIII besteht bei Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr nur dann ein Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, wenn die die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Wie uns berichtet wurde, besteht für Erziehungsberechtige in 100-Prozent-Elternzeit hierdurch eine Lücke. Speziell wenn Eltern sich bewusst entschieden haben, die 2-4 Wochen Eingewöhnungszeit durch eine wenig längere Elternzeit für alle Beteiligten (Kind, Erzieher*innen, Tageeltern, Eltern) weniger stressig zu gestalten, sollten sie dafür nicht bestraft werden.
Dateien
- 241002_Ratsanfrage_Elternzeit_Eingewoehnung_KiTa.pdf
PDF-Datei (340 KB) - Stellungnahme der Verwaltung
PDF-Datei (47 KB)